Juni 2026

Besteuerung von Influencern und Streamern


Die digitale Content-Erstellung ist heute ein relevanter Wirtschaftszweig. Influencer und Streamer generieren Einnahmen über verschiedene Plattformen, was neue steuerliche Fragestellungen aufwirft. Für eine korrekte steuerliche Einordnung ist es wichtig, die Einkunftsarten, die Trennung zwischen privater und betrieblicher Nutzung sowie umsatzsteuerliche Besonderheiten, zu verstehen.

1. Einkunftsarten von Influencern und Streamern

Die Haupteinnahmen von Influencern und Streamern stammen aus Werbepartnerschaften, Affiliate-Links, Produktplatzierungen, dem Verkauf eigener Produkte oder direkten Zahlungen der Follower. Steuerlich werden diese Einnahmen in der Regel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Voraussetzung ist eine nachhaltige, selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Eine freiberufliche Einstufung ist selten, da meist keine spezifische Ausbildung oder künstlerische Gestaltungshöhe vorliegt. Auch Sachzuwendungen, Gratisprodukte oder Werbegeschenke können steuerlich relevant sein, sofern sie überwiegend betrieblich genutzt werden.

2. Trennung zwischen privater und betrieblicher Nutzung

Eine klare Abgrenzung zwischen privater Nutzung und betrieblichen Aktivitäten ist entscheidend. Dies betrifft insbesondere Gratisprodukte oder Reisen. Nur der betrieblich genutzte Anteil kann steuerlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Dokumentation der Nutzung ist notwendig, um steuerliche Risiken zu minimieren, da die Finanzverwaltung bislang keine umfassende, einheitliche Stellungnahme veröffentlicht hat.

3. Umsatzsteuer und Donations

Influencer und Streamer gelten grundsätzlich als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Alle Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kleinunternehmerregelung greifen. Besonders relevant sind Einnahmen durch Donations, Abonnements oder virtuelle Geschenke, wie sie auf Plattformen wie Twitch oder YouTube üblich sind. Nach aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs sind solche Zuwendungen steuerlich relevant, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

4. Fazit

Die steuerliche Behandlung von Influencern und Streamern ist komplex und dynamisch. Entscheidend ist die Abgrenzung von privaten und betrieblichen Aktivitäten, die sorgfältige Dokumentation aller Einnahmen und Sachzuwendungen sowie die Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Besonderheiten. Bei Unsicherheiten oder grenzüberschreitender Tätigkeit empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater.Wenn Sie prüfen möchten, wie diese Regelungen auf Ihre persönliche Situation anzuwenden sind, sprechen Sie mit uns.

Verfasser

Daniel Horn, B.Sc.

Daniel Horn, B.Sc.

Angestellter Steuerberater gem. § 58 StBG

FAQ – Fragen und Antworten

Einnahmen entstehen aus Werbepartnerschaften, Affiliate-Links, Produktplatzierungen, dem Verkauf eigener Produkte oder direkten Zahlungen von Followern. Steuerlich werden diese überwiegend als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet.

Sachzuwendungen, Gratisprodukte oder Werbegeschenke sind steuerlich relevant, sofern sie überwiegend für die berufliche Tätigkeit genutzt werden. Nur der betrieblich genutzte Anteil kann als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Die Abgrenzung stellt sicher, dass nur betrieblich genutzte Leistungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Sachzuwendungen, Gratisprodukte oder Reisen. Eine sorgfältige Dokumentation ist notwendig, da es noch keine einheitliche Verwaltungsstellungnahme gibt.

Ja, Influencer und Streamer gelten grundsätzlich als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Alle Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.

Regelmäßige Überprüfung der steuerlichen Situation, sorgfältige Dokumentation von Einnahmen und Sachzuwendungen sowie eine klare Trennung zwischen privater und betrieblicher Nutzung sind entscheidend. Bei Unsicherheiten sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

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