Juni 2026

Nießbrauch an Immobilien und Unternehmensanteilen: Steuerliche Systematik und wirtschaftliche Folgen


1. Einleitung

Der Nießbrauch ist ein zentrales Instrument der Vermögensübertragung, das insbesondere bei Immobilien und Unternehmensanteilen regelmäßig genutzt wird. Für Privatpersonen und Unternehmer bietet der Nießbrauch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die jedoch steuerlich und wirtschaftlich unterschiedlich zu beurteilen sind. Im Mittelpunkt stehen dabei die beiden Hauptformen: Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch. Dieser Beitrag erläutert die steuerliche Systematik, die wirtschaftlichen Konsequenzen und die wichtigsten Unterschiede beider Gestaltungen.

2. Begriff und Grundstruktur des Nießbrauchs

Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Berechtigten die Nutzung und Fruchtziehung aus einem Vermögensgegenstand ermöglicht, ohne dass das zivilrechtliche Eigentum übertragen wird. Im Kontext von Immobilien und Unternehmensanteilen bedeutet dies, dass der Nießbraucher beispielsweise Mieteinnahmen oder Dividenden erhält, während das Eigentum bereits auf eine andere Person übergegangen ist oder beim bisherigen Eigentümer verbleibt.

3. Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch – Abgrenzung und Systematik

a. Vorbehaltsnießbrauch

Beim Vorbehaltsnießbrauch wird ein Vermögensgegenstand, etwa eine Immobilie, auf eine andere Person übertragen. Der bisherige Eigentümer behält sich jedoch das Nießbrauchsrecht vor. Das bedeutet: Das zivilrechtliche Eigentum geht auf den Erwerber über, die Nutzungen (z. B. Mieteinnahmen) stehen aber weiterhin dem bisherigen Eigentümer zu. Diese Gestaltung ist insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge verbreitet, da sie eine schrittweise Vermögensübertragung ermöglicht, ohne dass der Übertragende auf laufende Erträge verzichten muss.

b. Zuwendungsnießbrauch

Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das Eigentum beim bisherigen Eigentümer. Dieser räumt jedoch einem Dritten – etwa einem Familienmitglied – das Recht ein, die Nutzungen aus dem Vermögensgegenstand zu ziehen. Das Eigentum bleibt also unverändert, nur das Nutzungsrecht wird übertragen. Der Zuwendungsnießbrauch kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich bestellt werden. In der Praxis wird er häufig im Familienverbund genutzt, etwa um Kindern Einkünfte aus Vermietung oder Beteiligungen zu verschaffen, ohne das Eigentum zu übertragen.

4. Steuerliche Behandlung nach Einkommensteuerrecht

a. Zurechnung der Einkünfte

Sowohl beim Vorbehalts- als auch beim Zuwendungsnießbrauch ist entscheidend, wem die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Maßgeblich ist dabei das wirtschaftliche Eigentum an den Nutzungen:

Beim Vorbehaltsnießbrauch erzielt der Nießbraucher (also der Übertragende) weiterhin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, obwohl das zivilrechtliche Eigentum bereits übertragen wurde. Er kann die Werbungskosten, einschließlich Abschreibungen weiterhin geltend machen.

Beim Zuwendungsnießbrauch werden die Einkünfte dem Nießbraucher (also dem Begünstigten) zugerechnet. Der Eigentümer bleibt steuerlich unberücksichtigt, solange der Nießbrauch besteht. Der Nießbraucher kann die laufenden Kosten als Werbungskosten abziehen, jedoch keine Abschreibungen auf das Gebäude selbst, da er nicht Eigentümer ist.

b. Abschreibung und Werbungskosten

Ein wesentlicher Unterschied besteht bei der Abschreibung (AfA): Beim Vorbehaltsnießbrauch kann der Nießbraucher (Übertragende) die AfA weiterhin in Anspruch nehmen, da er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch steht dem Nießbraucher keine AfA zu, da er weder Eigentümer noch wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der AfA-Vorschriften ist.

c. Liquidität und Zeitpunkt der Besteuerung

Die Besteuerung der Einkünfte erfolgt jeweils beim Nießbraucher im Zeitpunkt des Zuflusses. Für den Eigentümer entstehen während des Bestehens des Nießbrauchs keine steuerpflichtigen Einkünfte aus dem belasteten Vermögensgegenstand. Erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs und dem Übergang der Nutzung auf den Eigentümer ändern sich die steuerlichen Verhältnisse.

5. Erbschaft- und Schenkungsteuerliche Aspekte

Die Bestellung eines Nießbrauchs kann auch schenkungsteuerliche Folgen haben. Wird ein Zuwendungsnießbrauch unentgeltlich eingeräumt, liegt regelmäßig eine freigebige Zuwendung vor, die der Schenkungsteuer unterliegt, sofern die Freibeträge überschritten werden. Beim Vorbehaltsnießbrauch ist die Übertragung des Eigentums der schenkungsteuerlich relevante Vorgang; der Wert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Erwerb.

6. Vor- und Nachteile beider Gestaltungen

a. Vorbehaltsnießbrauch

Vorteile:

Ermöglicht die Übertragung von Vermögen unter gleichzeitiger Sicherung der laufenden Erträge für den Übertragenden.

Steuerliche Zurechnung der Einkünfte und Werbungskosten bleibt beim Übertragenden.

Nachteile:

Der Übertragende gibt das zivilrechtliche Eigentum auf.

Bei späterer Veräußerung oder Aufgabe können steuerliche Folgen entstehen.

b. Zuwendungsnießbrauch

Vorteile:

Flexibles Instrument, um Dritten (z. B. Kindern) laufende Einkünfte zu verschaffen, ohne das Eigentum zu übertragen.

Steuerliche Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher.

Nachteile:

Keine Abschreibungsmöglichkeit für den Nießbraucher bei unentgeltlicher Bestellung.

Schenkungsteuerliche Folgen bei unentgeltlicher Einräumung.

7. Fazit

Der Nießbrauch bietet vielfältige Möglichkeiten zur Vermögensübertragung und -gestaltung. Die Unterschiede zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch sind steuerlich und wirtschaftlich erheblich und sollten bei jeder Planung sorgfältig berücksichtigt werden. Die konkrete Ausgestaltung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Zurechnung der Einkünfte, die Abschreibungsmöglichkeiten und die schenkungsteuerliche Behandlung.

Wenn Sie prüfen möchten, wie diese Regelungen auf Ihre persönliche Situation anzuwenden sind, sprechen Sie mit uns.

Verfasser

Daniel Horn, B.Sc.

Daniel Horn, B.Sc.

Angestellter Steuerberater gem. § 58 StBG

FAQ – Fragen und Antworten


Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Berechtigten die Nutzung und Fruchtziehung aus einem Vermögensgegenstand erlaubt, ohne dass das Eigentum übertragen wird. Beispiele sind Mieteinnahmen aus Immobilien oder Dividenden aus Unternehmensanteilen.


Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer das Vermögen, behält aber die Nutzungen. Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das Eigentum beim Eigentümer, während ein Dritter die Erträge erhält.


Die Einkünfte werden jeweils dem Nießbraucher zugerechnet: Beim Vorbehaltsnießbrauch ist das der Übertragende, beim Zuwendungsnießbrauch der Begünstigte.


Beim Vorbehaltsnießbrauch ja, da der Übertragende die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch besteht kein Abschreibungsrecht für den Nießbraucher.


Ein unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch gilt als Schenkung, der Vorbehaltsnießbrauch mindert den steuerpflichtigen Erwerb.


Der Nießbrauch eignet sich für Personen, die Vermögen übertragen möchten, ohne auf laufende Erträge zu verzichten, oder um Familienmitgliedern Einkünfte zu verschaffen, ohne Eigentum zu übertragen.

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