Juni 2026
Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026
1. Überblick für Unternehmer und Privatpersonen
Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 sind zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft getreten. Sie betreffen sowohl Arbeitnehmer und Rentner als auch Unternehmer, Vereine und international tätige Steuerpflichtige. Nachfolgend geben wir einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Neuregelungen im Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Außensteuer- und Gemeinnützigkeitsrecht.
2. Einkommensteuer: Entlastungen, Anreize und Klarstellungen
Zum 1.1.2026 wurde mit der Aktivrente ein neuer Steuerfreibetrag eingeführt. Rentner, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können monatlich bis zu 2.000 EUR steuerfrei verdienen. Die Einnahmen bleiben jedoch sozialversicherungspflichtig und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Ehrenamtliches Engagement wird weiter gestärkt. Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 EUR, die Ehrenamtspauschale auf 960 EUR jährlich. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit für alle begünstigten Körperschaften einheitlich gelten.
Der Einkommensteuertarif wurde inflationsbedingt angepasst. Der Grundfreibetrag beträgt nun 12.348 EUR, die Tarifzonen wurden nach rechts verschoben. Der Kinderfreibetrag steigt auf 3.414 EUR je Elternteil.
Pendler profitieren von einer einheitlichen Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Auch bei doppelter Haushaltsführung gilt diese Regelung. Für Unterkünfte im Ausland wurde jedoch ein monatlicher Höchstbetrag von 2.000 EUR eingeführt.
Gewerkschaftsbeiträge sind ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abzugsfähig. Die Mobilitätsprämie für Geringverdiener wurde entfristet.
Im Bereich der Elektromobilität wurden die steuerlichen Anreize deutlich ausgeweitet. Die Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25-%-Dienstwagenbesteuerung bei reinen Elektrofahrzeugen steigt auf 100.000 EUR (für Anschaffungen ab 1.7.2025). Zusätzlich wurde eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt: 75 % der Anschaffungskosten können bereits im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.
Zur Förderung von Investitionen wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter erneut eingeführt (Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Ende 2027, max. 30 %). Die Lizenzschranke (§ 4j EStG) entfällt endgültig ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
3. Umsatzsteuer: Entlastung und Verfahrensänderungen
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 % gesenkt. Getränke bleiben weiterhin dem Regelsteuersatz unterworfen.
Die Umsatzsteuerlagerregelung wurde zum 1.1.2026 abgeschafft. Für vor diesem Zeitpunkt eingelagerte Waren gelten Übergangsregelungen bis spätestens Ende 2029.
Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken wurde präzisiert. Der Flächenschlüssel ist grundsätzlich vorrangig anzuwenden, andere Methoden nur bei nachweislich höherer Genauigkeit.
Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird die elektronische Bekanntgabe zum Regelfall. Zudem wurden neue Regelungen zur zentralen Zollabwicklung eingeführt, die insbesondere nicht im Inland ansässige Unternehmer betreffen.
Für steuerbegünstigte Körperschaften wurde die Umsatzgrenze für die Durchschnittssatzbesteuerung auf 50.000 EURangehoben.
4. Außensteuerrecht: Bürokratieabbau und Rechtssicherheit
Die Hinzurechnungsbesteuerung wurde entschärft. Sowohl die relativen und absoluten Freigrenzen als auch eine neue Beteiligungsgrenze für Kapitalanlageeinkünfte reduzieren den administrativen Aufwand, insbesondere bei Kleinstbeteiligungen.
Bei der Wegzugsbesteuerung wurde klargestellt, dass substanzielle Gewinnausschüttungen auch bei späterer Rückkehr nach Deutschland zum Fortbestand der Steuer führen.
5. Abgabenordnung und Gemeinnützigkeit
Der E-Sport wurde als neuer gemeinnütziger Zweck anerkannt, allerdings unter strengen inhaltlichen und jugendschutzrechtlichen Vorgaben.
Eine erhebliche Erleichterung bringt die Anhebung der Grenze für die zeitnahe Mittelverwendung auf 100.000 EUR. Zudem steigen die Freigrenzen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und sportliche Veranstaltungen auf 50.000 EUR.
Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen gelten künftig als steuerlich unschädlich, solange sie nicht Hauptzweck der Körperschaft sind.
6. Weitere wichtige Änderungen
Die Steuerentlastung für Agrardiesel wird ab 2026 vollständig wiedereingeführt.Die Forschungszulage wird ausgeweitet: höhere Bemessungsgrundlage, höhere Stundensätze und pauschale Gemeinkosten.Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gilt bis 2035 für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 2030.Die Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft wird verstetigt.
7. Fazit
Der Jahreswechsel 2025/2026 bringt spürbare Entlastungen, neue Investitionsanreize und zugleich zahlreiche Detailänderungen mit Umsetzungsbedarf. Für Unternehmer, Arbeitgeber, Vereine und international tätige Steuerpflichtige ist eine individuelle Prüfung der Auswirkungen dringend zu empfehlen.
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